vertrag zwischen der E.________ und der K.________ GmbH für beide Seiten persönlich (pag. 88 ff.). Es handelt sich demnach – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – um eine Doppelvertretung, ein sogenanntes «Insichgeschäft». Der Sachverhalt betreffend Ziff. 1.4.3 der Anklageschrift hat damit insofern als erstellt zu gelten, als der Beschuldigte drei einzelne Zimmer im ersten Obergeschoss an die K.________ GmbH (und nicht direkt an deren drei Arbeiterinnen) vermietete und die Zimmer im Wissen des Beschuldigten als Wohnraum von den Mitarbeiterinnen der K.________ benutzt wurden.