kumentierten Beobachtungen der Baubehörde, der Ausstattung der Zimmer mit jeweils einem eigenen Bad sowie der (teilweisen) Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Räumlichkeiten von den Mitarbeiterinnen der K.________ als Wohnraum genutzt wurden. Die Bezeichnung als Geschäftsraummiete im Mietvertrag ist dabei unerheblich respektive von untergeordneter Bedeutung. Massgeblich ist die effektive Nutzung, welche dem Beschuldigten aufgrund der gegebenen Umstände bekannt gewesen sein musste: Er ist gemäss Auszug aus dem kantonalen Handelsregister vom 28. Juni 2017 einziger Gesellschafter der K.________ GmbH (pag. 69) und unterzeichnete den besagten Miet-