108, Z. 134 ff.). Auf Frage, ob die Angestellten der K.________ GmbH in den genannten Räumen arbeiten würden, antwortete der Beschuldigte: «Nein. Sie sind jedoch alle bei der Gemeinde C.________ ordnungsgemäss angemeldet. Sie Wohnen in den genannten Räumen der K.________ GmbH» (pag. 108, Z. 130 ff.). Bei der Vorinstanz änderte er seine diesbezüglichen Aussagen dahingehend, dass er die Zimmer für gewerbliche Zwecke vermietet habe (pag. 215, Z. 2 f.). Er gestand jedoch ein, dass er annehme, die Frauen würden gelegentlich in den Zimmern schlafen (pag. 215, Z. 9 f.). Dass es sich lediglich um eine beabsichtigte Büronutzung gehandelt haben soll, ist somit nicht naheliegend. Aufgrund der do-