20 Beschuldigten, wonach die Damen selbstständig erwerbend seien und dort einfach Büroräume genutzt hätten, dass er dies als «Wohnraum erfasst» habe (pag. 219, Z. 14 ff.). Auch S.________ erklärte diesbezüglich, dass in ein paar Zimmern die Frauen wohnen, welche in der K.________ arbeiten würden. Dies seien ihre privaten Zimmer (pag. 103, Z. 131 f.). Auf diese Angaben und Aussagen kann die Kammer ohne Weiteres abstellen. Der Beschuldigte gab zunächst auch selber an, dass die Damen keinem Gewerbe nachgehen, sondern dort schlafen würden (pag. 108, Z. 134 ff.).