Im Berufungsverfahren wird denn auch nicht mehr explizit bestritten, dass es sich bei J.________ um nicht betriebsnotwendiges bzw. standortgebundenes Personal handelte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4.2 der Anklage ist folglich insofern erstellt, als der Beschuldigte die 2-Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss an J.________ vermietete und Letzterer nicht für die Liegenschaft am D.________(Weg) .________ bzw. für die E.________ als Hausmeister, Abwart oder Gärtner tätig war. Ad Ziff. 1.4.3 der Anklage Gemäss vorliegendem Mietvertrag vermietete die E.________ sechs Zimmer an die K.__