Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Unterhalt des Gebäudes am D.________(Weg) .________ einen weiteren Abwart und Gärtner erforderlich machte, übte doch bereits I.________ P.________ – gemäss Aussagen des Beschuldigten und vorliegendem Mietvertrag – diese Funktionen aus (pag. 84; pag. 109, Z. 210 f.). Dass J.________ auch in einer solchen Funktion angestellt war, erachtet die Kammer demnach als Schutzbehauptung. Im Berufungsverfahren wird denn auch nicht mehr explizit bestritten, dass es sich bei J.________ um nicht betriebsnotwendiges bzw. standortgebundenes Personal handelte.