Auf Nachfrage, inwiefern die Nutzung durch J.________ standortgebunden sei, erklärte der Beschuldigte bei der Vorinstanz, dass es sich um einen Anstellungsvertrag handle. J.________ sei «Mädchen für alles». Er sei «Abwart und Gärtner» und habe einen «50% Job». Seine Freundin habe einen «50% Job als Putzfrau» (pag. 215, Z. 26 ff.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten fielen nach dem Gesagten vage und widersprüchlich aus. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Unterhalt des Gebäudes am D.________(Weg) .