Für den vorliegenden Sachverhalt ist denn auch nicht relevant, dass die zusätzlich gebaute Wohnung (alternativ) auch als Büroräumlichkeit genutzt werden kann (und evtl. teilweise auch wird) bzw. eine solche Nutzung nicht ausgeschlossen wird. Gebaut wurde offensichtlich eine voll ausgestattete (zusätzliche) Wohneinheit, womit sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklage als erstellt erweist. Gestützt auf die Akten lässt sich indessen nicht erstellen, dass der Beschuldigte bereits vor der Baubewilligung vom 19. Juni 2013 mit dem Bau begonnen hat. 10.6.3 Vermietung der Räumlichkeiten Ad Ziff.