Der Zeuge T.________, welcher anlässlich der Begehung vom 6. September 2017 in den fraglichen Räumlichkeiten zugegen war, erklärte bei der Vorinstanz sodann auch, dass es in der einen Wohnung (im 2. Obergeschoss) zwar noch ein Büro gegeben habe, es sei aber als Wohnung feststellbar gewesen. Erst im Rahmen der Überprüfung sei fest-