215, Z. 44 f.). Er habe dies rein als Büroraum vermietet und es handle sich um eine gewerbliche Nutzung. Wie was genutzt werde, müsse er nicht überprüfen (pag. 216, Z. 8 ff.). Im Rahmen der Berufungserklärung wurde schliesslich ergänzt, dass der durchgeführte Innenausbau eine Büronutzung nicht ausschliesse. Dass im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss eine zusätzliche Wohnung (anstelle der bewilligten Büroräumlichkeiten) gebaut wurde, ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits gestützt auf die vorliegenden Pläne.