lich aus, er vermiete die «Wohnung einem Geschäft». Es seien Geschäftsräumlichkeiten und nicht eine Wohnung. Gemäss Abklärungen mit seinem Anwalt habe der Geschäftsbesitzer das Recht, in seinen Geschäftsräumlichkeiten zu schlafen. Herr T.________ von der Bauverwaltung sei darüber informiert worden. Im Innenraum sei eine einzige Wand verschoben worden, der Rest sei wie auf der Baubewilligung ersichtlich gebaut worden (pag. 107, Z. 98 ff.). Auf Frage, was dort gebaut worden sei, erklärte der Beschuldigte bei der Vorinstanz: «Zwei Wohnungen und ein Büro gemäss der Baubewilligung 2013 (pag. 215, Z. 44 f.).