Mit Gesamtbauentscheid vom 19. Juni 2013 des Regierungsstatthalteramtes Q.________ wurde das Bauvorhaben des Beschuldigten hinsichtlich des 2. Obergeschosses/Dachgeschosses gemäss dem eingereichten Bauplan bewilligt. Gemäss diesem Bauplan sollten eine 5.5-Zimmerwohnung, eine 3.5- Zimmerwohnung sowie Büroräumlichkeiten mit drei Einzelbüros, einer Rezeption, einer Toilette sowie einem Archiv erstellt werden (pag. 17). Am 2. Mai 2017 wurden der Gemeindeverwaltung – wie bereits erwähnt – revidierte Baupläne vorgelegt. Betroffen hiervon war auch das 2. Obergeschoss/Dachgeschoss.