18 Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2 des Strafbefehls hat folglich als erstellt zu gelten, wobei nicht von einem «Fitnessraum», sondern eher von einem durch eine Trennwand abgetrennten «Fitnessbereich» innerhalb eines grossen Raumes auszugehen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich sodann nicht erstellen, dass der Beschuldigte bereits vor der Baubewilligung vom 19. Juni 2013 mit dem Bau begonnen hat. Ad Ziff. 1.3 der Anklage Mit Gesamtbauentscheid vom 19. Juni 2013 des Regierungsstatthalteramtes Q.__