___ als Schutzbehauptungen zu werten. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung ergänzte der Beschuldigte schliesslich, dass die ausgeführten Innenausbauten im ersten (und zweiten) Obergeschoss weder eine Büronutzung noch eine Nutzung als Ausstellungsfläche ausschliessen würden. Insofern wurden die zuvor gemachten absoluten Aussagen wiederum etwas abgeschwächt. Hinsichtlich «Fitnessraum» kann sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen. Dieser wurde unbestrittenermassen erstellt, wird jedoch gemäss den Aussagen des Beschuldigten und dem revidierten Bauplan (pag. 33) «lediglich» durch eine zwei Meter hohe Trennwand vom Ausstellungsraum abgetrennt.