214, Z. 44 f.). Diese doch sehr absoluten Aussagen erstaunen, wenn man demgegenüber die hiervor aufgeführten tatnächsten Aussagen des Beschuldigten berücksichtigt, wonach er dazumal im Wesentlichen ausführte, er sei davon ausgegangen, dass der vom ursprünglichen (bewilligten) Bauplan abweichende Innenausbau mit dem Einreichen einer Planänderung «rechtens» sei. Insofern sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten (insbesondere) mit Blick auf den revidierten Bauplan, dessen umschriebene Umsetzung im Begehungsbericht und die glaubhaft geschilderten persönlichen Eindrücke des Zeugen T.________ als Schutzbehauptungen zu werten.