Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2019 sprach der – nunmehr anwaltlich verteidigte – Beschuldigte nur noch von (Büro-)Räumlichkeiten. Es ist jedoch notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. So erklärte der Beschuldigte später etwa, dass die «Umnutzung der Büroräumlichkeiten» Teil der Anfrage bei Herrn T.________ gewesen sei (pag. 213, Z. 25 ff.). Im 1. Obergeschoss seien im Jahr 2013 Büroräume bewilligt worden. Diese habe er erweitert und Duschen eingebaut (pag. 214, Z. 30 f.).