Auf Vorhalt der Abweichungen vom ursprünglichen bzw. bewilligten Bauplan erklärte er, es sei bis jetzt immer legal gewesen, dass man nach Bauschluss die definitiven Baupläne nachreiche. Dies, sofern an der Fassade nichts geändert, nur der Innenraum umgestaltet und im Anschluss eine Planänderung eingereicht werde. Ein Teil dieser Umgestaltung sei unter anderem wegen der Auflage der behindertengerechten Toilette gewesen. Die abgeänderten Baupläne sowie die Änderung der Wasserverbrauchsanschlüsse seien bereits im Frühling 2017 bei der Bauverwaltung eingereicht worden (pag. 107 f., Z. 115 ff.).