107, Z. 118 f.; pag. 212, Z. 41 f.), bei den Mietern handle es sich entweder um standortgebundenes Personal (pag. 108, Z. 148 f.; pag. 109, Z. 190 ff. und Z. 197 f.) oder es seien Gewerberäumlichkeiten (pag. 107, Z. 98 ff.), da er eine Rechnung für die Wasseranschlüsse erhalten habe, sei er davon ausgegangen, es sei alles in Ordnung (pag. 110, Z. 240 ff.), er habe die zusätzliche «Wohnung» im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss als Büroraum vermietet und wie dieser genutzt werde, müsse er nicht überprüfen (pag. 216, Z. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind nachfolgend unter ebendiesen Gesichtspunkten zu würdigen.