220, Z. 34 f.). Auf seine Aussagen kann demnach ebenfalls abgestellt werden. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten fällt – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – im Allgemeinen auf, dass dieser im vorliegenden Verfahren teilweise versuchte, sich hinsichtlich des Bauprojekts in ein besseres Licht zu rücken und die Schuld von sich zu weisen. So gab er etwa zu Protokoll, es sei bisher immer so gewesen, dass er nach Bauabschluss die definitiven Pläne habe nachreichen können (pag. 107, Z. 115 f.), ein Teil der Umgestaltung sei wegen der Auflagen in der Baubewilligung gewesen (pag. 107, Z. 118 f.;