T.________ schilderte seine Beobachtungen in sachlicher und nachvollziehbarer Weise. Er bestätigte die im Begehungsbericht dokumentierten Feststellungen (pag. 218, Z. 30 f.), gab klar zu erkennen, wenn er seine persönliche Einschätzung wiedergab (pag. 218, Z. 3; pag. 219, Z. 16 und Z. 37) und belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. Auf Frage der Verteidigung, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Bau etwas habe verstecken wollen, antwortete er: «Ich möchte mich diesbezüglich nicht äussern. Ich kann das nicht abschätzen, ob das bewusst oder unbewusst war» pag. 220, Z. 34 f.).