15 S.________ dazumal als beschuldigte Person einvernommen wurde. Den Aussagen der beiden Personen kommt – wie nachfolgend zu sehen sein wird – im vorliegenden Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. etwa das Urteil des BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). R.________ schilderte den grundsätzlich unbestrittenen Ablauf bis zur Baubewilligung vom 19. Juni 2013 in sachlicher und nachvollziehbarer Weise, obwohl er und der Beschuldigte sich im Rahmen des Projekts zerstritten (pag. 96, Z. 22 und Z. 65; pag. 98, Z. 137 ff.).