422 f.) vor. Die Vorinstanz hat die vorgenannten Beweismittel grundsätzlich zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 466 ff.). Die Aussagen des Zeugen T.________ wurden indes nicht aufgeführt bzw. zusammengefasst. Seine Aussagen sowie die übrigen Beweismittel werden – soweit notwendig – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen. 10.6 Erwägungen der Kammer 10.6.1 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel R.__