Im 2. Obergeschoss sei nur eine Wand verschoben worden und der Fitnessraum sei lediglich durch eine zwei Meter hohe Sichtschutzwand vom Ausstellungsraum abgetrennt. Der Beschuldigte bestreitet ferner, dass gemäss Baubewilligung eine Auflage betreffend Nutzung der Räumlichkeiten bestanden habe und behauptet, dass es sich bei J.________ sowie I.________ P.________ ohnehin um standortgebundenes bzw. betriebsnotwendiges Personal handle und er drei Zimmer direkt an Mitarbeitende der K.________ GmbH vermietet habe.