14 herr und Bauleiter fungierte und das Bauprojekt nicht gemäss den am 19. Juni 2013 bewilligten Bauplänen ausführte, sondern gemäss den Bauplänen, welche er im Frühling 2017 der Bauverwaltung der Gemeinde C.________ vorlegte. Die Erstellung der in Ziff. 1.2 und 1.3 der berichtigten Anklage genannten Räumlichkeiten ist damit unbestritten (so aber nicht deren Nutzung/Zweck). Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte bzw. die E.________ Räumlichkeiten an die K.________ GmbH, J.________, I.________ P.________ und L._____