Es handle sich hierbei aber um standortgebundenes Personal. Das Vorortsein eines Hauswarts sei betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft zwingend erforderlich (Ziff. 1.5 der Anklage). Ad angebliche Gewinnstrebigkeit: Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit den erzielten Mietzinseinnahmen einen Gewinn bzw. gar einen Mehrgewinn erzielt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass auch die Vermietung von Gewerberäumen ein Entgelt des Mieters bedinge und dieses im Vergleich zu Wohnungsmieten deutlich höher ausfalle. 10.4 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt