Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die K.________ GmbH (und nicht die drei Arbeiterinnen der K.________) als Mieterin einen Mietvertrag für Geschäftsräume abgeschlossen. Als Verwendungszweck sei im Mietvertrag «Büro- Verwaltung» angegeben. Eine allfällige vertragswidrige Nutzung könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden (Ziff. 1.4.3 der Anklage). Die Vermietung der Wohnung im zweiten Obergeschoss an P.________ I.________ (nicht Familie) werde nicht bestritten. Es handle sich hierbei aber um standortgebundenes Personal.