1.4.2, 1.4.3, 1.5 und 1.7.1 der Anklage: Die Auflage gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 22. August 2013 sei nicht Bestandteil der Baubewilligung vom 19. Juni 2013. In der Baubewilligung werde keine Auflage genannt, wonach die Räume nur an betriebsnotwendiges oder standortgebundenes Personal vermietet werden dürften. Sofern der Dienstbarkeitsvertrag aber als integrierender Bestandteil der Baubewilligung betrachtet werde, sei die Strafbarkeit des Beschuldigten zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die K._____