Ihm sei nicht bewusst gewesen, sich durch die nicht bewilligungsgemäss ausgeführten Innenausbauten sowie durch sein Vorgehen strafbar gemacht zu haben. Aufgrund früherer Erlebnisse bzw. Erfahrungen, wonach er mehrmals bei Änderungen im Gebäudeinneren Planänderungen eingereicht habe und diese bewilligt worden seien, sei ihm zu keiner Zeit bewusst gewesen, sich angeblich strafbar gemacht zu haben. Ad Ziff. 1.4.2, 1.4.3, 1.5 und 1.7.1 der Anklage: Die Auflage gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 22. August 2013 sei nicht Bestandteil der Baubewilligung vom 19. Juni