10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 22. August 2022 wurde kurz zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht (pag. 551 ff.): Ad Ziff. 1.2 und 1.3 der Anklage: Die ausgeführten Innenausbauten im ersten und zweiten Obergeschoss würden weder eine Büronutzung noch eine Nutzung als Ausstellungsfläche ausschliessen. Sie seien nicht bewilligungspflichtig. Sodann werde bestritten, dass die durchgeführten Bauten massiv vom geplanten Bauvorhaben abweichen würden. Seitens des Beschuldigten sei mit den revidierten Plänen bei der Bauverwaltung C._____