216, Z. 12 ff.). Es liegen keine Hinweise vor und es ist auch nicht naheliegend, dass der Beschuldigte L.________ kostenfrei in der Wohnung hätte wohnen lassen sollen. Vielmehr spricht er von einer Vermietung, welche grundsätzlich entgeltlich er- 13 folgt (Art. 253 OR). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.7.1 der Anklageschrift hat folglich als erstellt zu gelten.