Ziff. 1.7.1. der Anklage Die Nutzung des Zimmers 1 der 3-Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoss an L.________ ist unbestritten. Dies geht einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten (pag. 216, Z. 12 ff.) sowie auch aus dem Begehungsbericht (pag. 43) sowie dem Auszug aus dem Einwohnerregister (pag 39 und 44) hervor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Vermietung der Räumlichkeiten einen Gewinn erzielte, zumal er über das Sozialamt C.________ die Anfrage erhalten habe, ob er ihr übergangsmässig ein Zimmer vermieten könne (pag. 216, Z. 12 ff.).