Ziff. 1.5 der Anklage: Die Vermietung der bewilligten 3,5 Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoss an I.________ P.________ ist unbestritten und wird durch den Mietvertrag untermauert (pag. 84 ff.). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift gilt vorliegend als erstellt. Zudem ist gestützt auf den Mietvertrag sowie die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass I.________ P.________ allgemeine Abwartsarbeiten für die E.________ erledigte. So wurden ihm gemäss Mietvertrag für die allgemeinen Abwartsarbeiten, Kontrolle und Überwachung der Heizung, Solaranlage, Kontrolle des Ausstellplatzes von der Miete monatlich CHF 600.00 des Mietzinses erlassen.