Dem Beschuldigten als einziger Gesellschafter der K.________ GmbH muss bekannt und bewusst gewesen sein, dass die Damen der K.________ GmbH die Räumlichkeiten als Wohnraum nutzten. Sich hinter einem Mietverhältnis mit seiner eigenen GmbH zu verstecken, ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht geschützt werden. Der Sachverhalt betreffend Ziff. 1.4.3 der Anklageschrift hat somit insofern als erstellt zu gelten, als der Beschuldigte drei einzelne Zimmer im ersten Obergeschoss an die K.________ GmbH vermietete und die Zimmer im Wissen des Beschuldigten als Wohnraum von den Damen der K.________ benutzt wurden.