Gestützt auf diesen Bericht der Einwohnergemeinde C.________, auf welchen ohne weiteres abgestellt werden kann, ist beweismässig erstellt, dass (mindestens) die genannten drei Zimmer vom Beschuldigten an die K.________ GmbH zur Nutzung als Wohnraum vermietet wurden. Dass es sich dabei lediglich um eine Büronutzung gehandelt haben soll, ist nicht naheliegend. Vielmehr ist aufgrund der Beobachtungen der Baubehörde sowie der Ausstattung der Zimmer mit jeweils einem eigenen Bad davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten von den Damen der K.________ als Wohnraum genutzt wurden.