_ zuständig war, zumal er auch dort schriftenpolizeilich gemeldet war. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4.2 der Anklageschrift ist folglich insofern erstellt, als der Beschuldigte die 2-Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss an J.________ vermietete. Dabei ist davon auszugehen, dass J.________ nicht für die Liegenschaft am 12 D.________(Weg) .________ als Hausmeister, Abwart oder Gärtner tätig war bzw. für Bauprojekte des Beschuldigten zuständig war.