Bei der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigten an, dass J.________ «Mädchen für alles» sei, Abwart und Gärtner, und einen 50% Job habe. Diesbezüglich sind die Aussagen des Beschuldigten in sich widersprüchlich und infolgedessen nur wenig glaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Unterhalt des Gebäudes am D.________(Weg) .________ einen weiteren Abwart und Gärtner erforderlich machte, da I.________ P.________ diese Aufgaben innehatte. Möglich wäre, dass, J.________ – wenn er überhaupt für den Beschuldigten als Abwart tätig war – für die Liegenschaft am D.________(Weg) .________ zuständig war, zumal er auch dort schriftenpolizeilich gemeldet war.