Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklage hat folglich ebenfalls als erstellt zu gelten. Ziff. 1.4.2. der Anklage J.________ schloss mit der E.________ einen Mietvertrag über die 2-Zimmerwohnung am D.________(Weg) .________, .________ C.________, ab (pag. 72). Der Beschuldigte behauptet in der ersten Einvernahme ganz allgemein und oberflächlich, J.________ sei für «Bauprojekte» verantwortlich. Seine Freundin O.________ sei ebenfalls eine Angestellte der E.________ (Reinigung) (pag. 108 Z. 145 ff.; pag. 109 Z. 206 f.). Bei der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigten an, dass J.________ «Mädchen für alles» sei, Abwart und Gärtner, und einen 50% Job habe.