Ziff. 1.3 der Anklage Weiter ist gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte im Dachgeschoss anstelle der ursprünglich geplanten Büroräumlichkeiten eine zusätzliche, d.h. eine nicht im ursprünglichen Baugesuch aufgeführte Wohnung gebaut hat. Die 3-Zimmerwohnung verfügt mit einem Bad (inkl. Badewanne) sowie einer grosszügig gestalteten Küche über die Annehmlichkeiten einer voll ausgestatteten Wohnung. Dies, obwohl diese Wohnung nicht im ursprünglich bewilligten Bauprojekt aufgeführt war. Somit ist beweismässig erstellt, dass eine nicht bewilligte 3- Zimmerwohnung anstelle eines Büros gebaut wurde. Der Sachverhalt gemäss Ziff.