den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt werden, wonach dieser Fitnessbereich lediglich durch eine zwei Meter hohe Sichtschutzwand vom Ausstellungsraum abgetrennt worden sei. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2 des Strafbefehls hat folglich als erstellt zu gelten, soweit nicht von einem «Fitnessraum», sondern eher von einem durch eine Trennwand abgetrennten «Fitnessbereich» innerhalb eines grossen Raumes auszugehen ist.