Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ausstattung der einzelnen Räume mit Dusche/WC sowie Wohn-, Koch-und Essbereich auf eine Wohnnutzung schliessen lässt. Vielmehr drängt die Annahme auf, dass der Beschuldigte aus verteidigungstaktischen Gründen nunmehr von Büroräumlichkeiten sprach, weshalb diese Aussage als Schutzbehauptung abzutun ist. Die Einwendung des Beschuldigten, wonach die Räume durch standortgebundenes Personal bewohnt würden, ist vorliegend nicht relevant, da diesbezüglich die Erstellung bzw. der Bau der Räume angeklagt ist und nicht die Nutzung. Betreffend die Erstellung des Fitnessraumes kann gestützt auf die Feststellungen bei der Begehung vor Ort