So bestreitet der Beschuldigte die Erstellung der obgenannten Räume bei seiner ersten Einvernahme auch nicht und gibt durch die Erläuterungen zur Art der Vermietung indirekt zu, die Räume als Wohnungen (wenn auch nur für Übernachtungen) vermietet zu haben. Erst anlässlich der Hautverhandlung hält er daran fest, dass es sich um Büroräumlichkeiten handeln soll. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ausstattung der einzelnen Räume mit Dusche/WC sowie Wohn-, Koch-und Essbereich auf eine Wohnnutzung schliessen lässt.