11 Ziff. 1.2 der Anklage Gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte im 1. Obergeschoss anstelle der bewilligten Büros und Ausstellungsflächen eine 3-Zimmerwohnung, eine 2-Zimmerwohnung, 5 einzelne Zimmer mit je WC und Dusche sowie einen Fitnessraum erstellt hat. So bestreitet der Beschuldigte die Erstellung der obgenannten Räume bei seiner ersten Einvernahme auch nicht und gibt durch die Erläuterungen zur Art der Vermietung indirekt zu, die Räume als Wohnungen (wenn auch nur für Übernachtungen) vermietet zu haben.