Sie verletzt damit den Anklagegrundsatz in seiner Umgrenzungsfunktion. Auf eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz kann (insb. auch aus prozessökonomischen Gründen) verzichtet werden, zumal der tatsächlich angeklagte Sachverhalt – wie nachfolgend zu sehen sein wird – gestützt auf die vorliegenden Beweismittel grösstenteils erstellt werden kann. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung