Der Anklagegrundsatz erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht verletzt. Die Vorinstanz wich allerdings insofern vom angeklagten Sachverhalt ab, als sie in Bezug auf die Anklageziffern 1.2, 1.3., 1.4.1 und 1.4.2 von einem schweren Fall (Gewinnstrebigkeit) ausging, ohne dass die entsprechenden Merkmale im Anklagesachverhalt umschrieben sind. Sie verletzt damit den Anklagegrundsatz in seiner Umgrenzungsfunktion.