Die angeklagten Vorwürfe können aufgrund des genau umschriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich demnach als unbegründet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Baubewilligung erst per 19. Juni 2013 erfolgte (pag. 7 ff.), zumal das Baugesuch bereits im Januar 2013 einging (pag. 4 ff.) und damit den angeklagten Zeitraum beschlägt. Ob sich vor der Baubewilligung strafbare Handlungen zugetragen haben, wird nachfolgend aufzugreifen sein. Der Anklagegrundsatz erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht verletzt.