9 hang eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist schliesslich weder ersichtlich noch dargelegt. Der Beschuldigte äusserte sich wiederholt und ausführlich zu den angeklagten Vorwürfen (insb. pag. 105 ff. pag. 212 ff.). Es ist der Vorinstanz somit in der Entscheidung zu folgen, dass es dem Beschuldigten (trotz der wenig präzisen Zeitangaben in der Anklage) möglich war, sich effektiv zu verteidigen. Die angeklagten Vorwürfe können aufgrund des genau umschriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden.