Dem Beschuldigten werden zudem – wenn auch zeitlich nicht genauer eingeordnet – genaue und konkret umschriebene Tathandlungen vorgeworfen (z.B. Erstellung gewisser Räumlichkeiten, Vermietung an bestimmte Personen etc.). Diese detaillierte Umschreibung der übrigen Merkmale der Vorwürfe insbesondere in der Berichtigung des Strafbefehls vom 26. Mai 2021 vermag die vorliegende zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (vgl. als Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 ff.; ferner Urteile des BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3;