Dies gilt entgegen der Auffassung der Verteidigung ganz allgemein und nicht bloss für den Fall, dass es sich um «gewerbsmässige» Delikte handelt oder der Zeitraum etwa mit «Herbst 1998» oder «einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats» beschrieben wird (vgl. Urteil des BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 betreffend mehrfachen Diebstahl). Dem Beschuldigten werden zudem – wenn auch zeitlich nicht genauer eingeordnet – genaue und konkret umschriebene Tathandlungen vorgeworfen (z.B. Erstellung gewisser Räumlichkeiten, Vermietung an bestimmte Personen etc.).