Demzufolge wird dem Anklagegrundsatz angesichts der übrigen individualisierenden, einzigartigen (u.a. sachlichen und örtlichen) Merkmale der angeklagten Geschehnisse Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Verteidigung ganz allgemein und nicht bloss für den Fall, dass es sich um «gewerbsmässige» Delikte handelt oder der Zeitraum etwa mit «Herbst 1998» oder «einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats» beschrieben wird (vgl. Urteil des BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 betreffend mehrfachen Diebstahl).