Vorliegend handelt es sich um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte und insoweit gehäufte Delikte im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 7.). Demzufolge wird dem Anklagegrundsatz angesichts der übrigen individualisierenden, einzigartigen (u.a. sachlichen und örtlichen) Merkmale der angeklagten Geschehnisse Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden.